DSV-Präsident Tretow pfeift Wasserball zurück
Beschluß über Zweitstartrecht ungültig

 

VON CLAUS BASTIAN. Die im Fachausschuß Wasserball im Deutschen Schwimm-Verband (DSV) am vergangenen Wochenende in Berlin beschlossene Einführung eines Zweitstartrechts für Jugendliche von 15 bis 18 Jahre und die Mastersklasse kann am 1. Oktober nicht in Kraft treten. DSV-Präsident Dr. Jürgen Tretow (Münster) stoppte mit einer Weisung die hierzu notwendige amtliche Veröffentlichung im neuesten Organ des DSV.
Die Empfehlung hierfür kam von den beiden Rechtsexperten Gerhard Dierich (Dortmund) und Joachim Rösener (Berlin). Nach deren Auffassung stehen die Beschränkungen auf bestimmte Altersgruppen sowie Runden und Spielerzahl in einer Mannschaft im Gegensatz zu den Beschlüssen des Dortmunder Verbandstages im Frühjahr, nach denen der Fachausschuß nun für den Bereich Wasserball die Ergänzungen festlegte.
Als zuständiger Fachwart der Sparte Wasserball im DSV hat Ewald Voigt-Rademacher (Dielheim/ Baden) bereits den Antrag auf einstweilige Anordnung beim DSV-Schiedsgericht in Schweinfurt angekündigt. "Wir haben den durch uns in Dortmund eingebrachten Antrag für die Einführung des Zweitstartrechts zur ordnungsgemäßen und sportlich gerechten Durchführung unserer Spielrunden nach den Berliner Beratungen speziell für Wasserball so formuliert und halten ihn für rechtens", erläuterte der Sparten-Vorsitzende.

Auszug aus dem Schreiben vom DSV an den Fachausschuß Wasserball

Kassel, 29.9.98

Auf Weisung des DSV-Präsidenten wird der

§ 308 c Zeitstartrecht (neu)
nicht zur Veröffentlichung im Amtlichen Organ zugelassen.

Wir können Ihnen mitteilen, daß die Absätze 2 und 5 offensichtlich den allgemeinen WB entgegenstehen, so daß dieser Punkt "Zweitstartrecht" keine Gültigkeit besitzt.

MfG

Dr. Klaus Nottrodt

Änderungen im WB-Fachteil Wasserball, die der Fachausschuß Wasserball am 26.9.98 beschlossen hat (ohne Gewähr):

§ 302 Abs. 2 (Neufassung)


(2) Die 1. und 2. Bundesliga sind Bundesliga im Sinne dieser Bestimmungen.
Einzelheiten .... (weiter wie bisher)

§305 Abs. 1 Satz 2
(Neufassung)

... Runden sind nach Geschlechtern getrennt auszutragen, nur in Spielen der Masterklasse und der Jugendklasse C dürfen männliche und weibliche Spieler teilnehmen.

§ 305 Abs. 6
entfällt

§ 308 Abs. 5
(Neufassung)
Der Ligaausschuß kontrolliert das Startrecht und die Teilnahmeberechtigung von Spielern in der Bundesliga.
Teilnahmeberechtigt für Spiele der Bundesliga ist nur der Spieler, dessen Meldung bis spätestens 30 Tage vor dem im Amtlichen Organ des DSV veröffentlichen Startrechtwechseltermin dem Ligaausschuß auf Formblatt vorgelegen hat.

§308 a
Startgemeinschaften (neu)


(1) Es gilt §5.
(2) Eine Startgemeinschaft hat in ihrem Namen den Zusatz "SG Wasserball..." zu führen.
(3) Die Bildung einer Startgemeinschaft ist während einer Runde unzulässig.
(4) Bei der Gründung einer Startgemeinschaft oder dem Beitritt eines Vereins zu einer Startgemeinschaft übernimmt die Startgemeinschaft alle bisher erworbenen Plätze ihrer Trägervereine in den einzelnen Ligen; §302 Abs. 3 ist zu beachten.
(5) Scheidet ein Trägerverein aus einer Startgemeinschaft mit mehr als zwei Trägervereinen aus, muß dieser in der untersten Liga seines Schwimmverbandes spielen.
(6) Löst sich eine Startgemeinschaft auf, muß gegebenenfalls der Vorsitzende der Fachsparte Wasserball des DSV oder der zuständige Fachwart Wasserball des Schwimmverbandes unter Beachtung von §344 für diese eine Runde mit Hin- und Rückspiele anordnen.
Der Sieger dieser Runde bleibt in der höchsten Liga, in der die Startgemeinschaft bisher gespielt hat, die anderen Vereine müssen in der untersten Liga ihres Schwimmverbandes spielen.

§308 b
Startrechtwechsel
(neu)


(1) Es gilt §9 ff. mit folgenden Beschränkungen
(2) Ein Startrechtwechsel ist frühestens nach 12 Monaten zu jedem Termin zulässig (nicht jedoch für den Bereich der Bundesliga).
(3) Innerhalb der Bundesliga ist ein Startrechtwechsel nur während einer Startrechtwechselperiode zulässig, die vom Vorsitzenden der Fachsparte im Amtlichen Organ des DSV zu veröffentlichen ist.

§300 c
Zweitrechtrecht
(neu)


(1) Es gilt §8 Abs. 4.
(2) Spieler der offenen Klassen können das Zweitstartrecht nur für Spieler der Mastersklasse erwerben.
Das Zweitstartrecht wird nur Spielern der Jugendklassen A und B für die offene Klasse erteilt.
(3) Zuständig für die Erteilung des Zweitstartrechts ist der Schwimmverband, in dem der Zweitverein seinen Sitz hat.
(4) Das Zweitstartrecht darf nur zugunsten eines Vereins erteilt werden, der mit seiner Mannschaft nicht am Spielbetrieb in der gleichen Liga der offenen Klasse wie der Erstverein teilnimmt. Treten diese Voraussetzungen nachträglich ein, erlischt das Zweitstartrecht.
(5) Das Zweitstartrecht ist auf die Teilnahme an der Runde beschränkt, an der der Zweitverein mit seiner ersten Mannschaft teilnimmt. An einem Spiel dürfen in jeder Mannschaft höchstens drei Spieler mit Zweitstartrecht teilnehmen. Ein Antrag auf Spielverlegung kann nicht auf Terminüberschneidung eines Spielers mit Erst- und Zweitstartrecht gestützt werden. Im Streitfall hat das Erststartrecht Vorrang vor dem Zweitstartrecht.
(6) Die Einberufung in eine Auswahlmannschaft eines Schwimmverbandes richtet sich nach dem Sitz des Erstvereins.

§ 309
(Neufassung)

Vereine müssen ihre Spieler für Länder- und Auswahlmannschaften zur Verfügung stellen

§309 Abs. 2

entfällt

§ 315
Hausrecht (neu)

Der Ausrichter hat das Hausrecht auszuüben.

§316 Abs. 7
letzter Satz

entfällt

§321 Abs. 2
(Neufassung)


(2) Die nicht am Spiel teilnehmenden Spieler und die sonstigen Begleiter müssen mit Ausnahme des Trainer/ Mannschaftsbegleiters zusammen auf der Bank gegenüber dem Protokolltisch sitzen. Die Spieler und Begleiter dürfen die Bank nur in den Pausen zwischen den Spielabschnitten verlassen. Sie müssen die Seiten zur Halbzeit und nach Ende des ersten Abschnitts einer Spielverlängerung wechseln.


Beachte: Der Trainer/ Mannschaftsbegleiter darf, ,wenn seine Mannschaft den Ball besitzt und angreift, bis zur Mittellinie coachen. Dabei muß er etwa 2m Abstand vom Schiedsrichter halten und darf dessen Bewegungsfreiheit nicht behindern. Wechselt der Ball den Besitzer, muß der Trainer/ Mannschaftsbegleiter unverzüglich und schnellstens zur Bank zurückgehen. Wenn er den Schiedsrichter beleidigend kritisiert oder behindert, muß er durch Zeigen der gelben Karte verwarnt werden. Er darf sich für den Rest des Spiels, mit Ausnahme in den Pausen und nach einem Torgewinn nur noch im Bereich der Bank bewegen, von der er seinen Spielern Anweisungen geben kann. Bei weiteren Mißachtungen durch den Trainer/ Mannschaftsbegleiter muß ihm die rote Karte gezeigt werden und er muß den Wettkampfbereich verlassen.
Ein Trainer/ Mannschaftsbegleiter, der durch eine rote Karte von der Bank verwiesen wurde, kann durch einen Begleiter, der auf der Bank sitzt, mit allen Rechten und Pflichten vertreten werden.
Der Trainer/ Mannschaftsbegleiter hat auf die Disziplin auf der Bank einzuwirken.
Ein Spieler hat nach seinem dritten persönlichen Fehler, oder wenn der Spieler für die restliche Spielzeit ausgeschlossen wurde, den Wettkampfbereich zu verlassen.

§324 Schiedsrichter
(Neufassung)


(1) ... wie bisher
(2) ... wie bisher
... solange der Ball noch nicht wieder im Spiel ist.
Die Schiedsrichter müssen mit einer gelben und roten Karte ausgerüstet sein. Durch Zeigen der gelben Karte wird der Trainer/ Mannschaftsbegleiter verwarnt, durch Zeigen der roten Karte wird der Trainer/ Mannschaftsbegleiter aus dem Wettkampfbereich verwiesen.
Die Verwarnung bzw. die Verweisung aus dem Wettkampfbereich muß in das Wettkampfprotokoll eingetragen werden.
(3) ... wie bisher
(4) ... wie bisher
(5) Die Schiedsrichter dürfen jeden Spieler, Austauschspieler, Trainer, Begleiter oder Zuschauer aus dem Wettkampfbereich verweisen, wenn deren Verhalten sie daran hindert, ihren Pflichten ordnungsgemäß und unbefangen nachzukommen.
Der Trainer/ Mannschaftsbegleiter, dem eine rote Karte gezeigt wurde, muß sich auf der Tribüne bzw. außerhalb des Wettkampfbereiches aufhalten. Er darf von dort aus keine Anweisungen an seine Mannschaft geben. Sollte er diese Entscheidung mißachten, muß er aus der Wettkampfstätte gewiesen werden.
(6) ... wie bisher
(7) ... wie bisher

§ 349
Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Änderungen tritt mit Veröffentlichung im Amtlichen Organ des DSV in Kraft

gez. Gerhard Dierich

Grünes Licht für umstrittenes Zweitstartrecht

 

Karlsruhe. VON CLAUS BASTIAN. Das am 29. September vom Fachausschuß in Berlin beschlossene Zweitstartrecht für den Bereich Wasserball im Deutschen Schwimm-Verband (DSV) kann nun doch Anfang November in Kraft treten. Als Ergebnis interner Beratungen mit dem seit fast einem Jahr tätigen neuen "Chef" DER DSV-Wasserballer, Ewald Voigt-Rademacher (Dielheim) hat DSV-Präsident Dr. Rüdiger Tretow (Münster) die vom ihm, wegen rechtlicher Bedenken zunächst gestoppte Veröffentlichung freigegeben. Er hat sich dabei auf Gutachten zweier Rechtsexperten gestützt.
Die neue Regelung sieht vor, daß jugendliche Spieler im Alter von 15 bis 18 Jahren zur Teilnahme in der offenen Klasse eines anderen Vereins ein zweites Startrecht erwerben können. Die gleiche Änderung sieht vor, Erwachsenen ein Zweitstartrecht für Spiele bei den "Masters" ab 30 Jahren in einem weiteren Verein zu genehmigen.


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